§ Rechtliches

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Verhältnisse

Die Regelung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse ist Sache der Teilnehmenden. Der Verein Talent Schweiz haftet weder für an Talent-Teilnehmende gerichtete Steuerforderungen, noch für deren Forderungen aus ungedeckten Schadensfällen. Informationen über gesetzliche Regelungen können bei der AHV und dem jeweiligen Steueramt eingeholt werden.

Vereinsrecht nach ZGB

Hier findest du ein paar Informationen aus dem Vereinsrecht, welche sich als nützlich erweisen könnten:

Ungeschriebene Schutzrechte

Gesetzeswidrigkeiten in Beschlüssen

Nichtigkeitserklärung von gesetzes- und statutenwidrigen Beschlüssen: Verstösst ein Beschluss inhaltlich oder formell gravierend gegen ein Gesetz oder die Statuten, steht dem Mitglied die Nichtigkeitsklage ohne gesetzte Frist zur Verfügung.

Stimmrecht auf Gleichbehandlung

Recht auf Gleichbehandlung aller Mitglieder: Das Recht auf Gleichbehandlung betrifft insbesondere das gleiche Stimmrecht und die gleiche Beitragspflicht für alle Mitglieder. Im Gesetz ist das Kopfstimmrecht (eine Stimme pro Mitglied) verankert. Wird vom Gleichheitsprinzip abgewichen, muss dies in den Statuten geregelt sein. Die Unterscheidungen müssen sachlich begründet sein: Verschiedene Beitragshöhen und Stimmrechtsregelungen für unterschiedliche Mitgliederkategorien sind an faktische Bedingungen geknüpft.

Mitgliederversammlung (MV)

Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail

Für eine Einberufung der MV gemäss Art. 64 ZGB sind die Statuten und/oder allenfalls eine bestimmte Vereinsübung zu beachten. Wenn bis anhin die Einladung immer brieflich erfolgte, ist ein Beschluss unter Umständen anfechtbar, wenn die Einladung plötzlich per E-Mail verschickt wird und nicht alle Mitglieder erreicht. Massgebend ist auf jeden Fall, dass alle Teilnahmeberechtigten nach Treu und Glauben von der Einberufung Kenntnis nehmen können, und zwar rechtzeitig für eine effektive Teilnahme.

Vorstand

Vorstandssitzung

Die Vorstandssitzung dient der Geschäftsführung des Vereins. Sie findet regelmässig und so oft wie nötig statt. In der Regel liegt eine Traktandenliste vor und es ist klar, welche Themen diskutiert werden und welche Entscheidungen zu fällen sind. Die Beschlüsse werden protokolliert. An der Vorstandssitzung können auch weitere Personen teilnehmen, z. B. die Geschäftsleiterin oder der Sekretär. Diese haben allerdings kein Stimmrecht und dürfen nicht mitentscheiden, aber beratend an der Diskussion teilnehmen.

Beschlussfähigkeit des Vorstandes

  1. Die Mindestanzahl von Vorstandsmitgliedern laut Statuten muss erfüllt sein. (Anmerkung: in den TALENT-Statuten sind das zwei).
  2. Vorstands-Sitzung: Zwei Vorstandsmitglieder müssen anwesend sein, um in der Sitzung Beschlüsse zu fassen. Zur Sitzung müssen allerdings alle Vorstandsmitglieder eingeladen worden sein und die Möglichkeit zur Teilnahme bekommen haben.

Abwahl des Vorstandes

Recht

Ein Mitglied des Vorstands kann einerseits jederzeit abgewählt werden, andererseits kann ein Vorstandsmitglied gegenüber der Gesellschaft seinen Rücktritt erklären.

Praktische Umsetzung der Abwahl: Antrag auf Widerruf der Bestellung

  • Abwahl durch den Vorstand ist möglich, sofern die Statuten dem Vorstand das Recht zum Ausschluss von Mitgliedern eingeräumt haben. Der Antrag gegen das Vorstandsmitglied muss mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden bestätigt werden, um als angenommen zu gelten. Der Antragspunkt sollte in der Einladung zur Sitzung angekündigt worden sein, um eine ordentliche Meinungsbildung und Teilnahme an der Abstimmung zu gewährleisten.
  • Abwahl durch die Mitgliederversammlung: Antrag auf Widerruf zur Bestellung eines Vorstandsmitglieds oder des gesamten Vorstandes muss als eigener Ordnungspunkt in der Tagesordnung angeführt und angekündigt werden, um gültig durchgeführt zu werden. Die Abwahl muss mit 2/3-Mehrheit bestätigt werden, um als angenommen zu gelten.
  • NB: Wenn sich nicht gleichzeitig neue Vorstandsmitglieder zur Verfügung stellen und der Verein seine Organe nicht dauerhaft bestellen kann, wird er aufgelöst. In seltenen Fällen wird eine Sachwaltung eingesetzt.

Ergänzung des Vorstandes während des Geschäftsjahres

Der Vorstand kann während des Geschäftsjahres als Ersatz für ausgetretene Vorstandsmitglieder neue Vorstände “ad interim” (provisorisch) aufnehmen. Dies muss mit einer 2/3-Mehrheit im Vorstand angenommen werden. Die provisorischen Vorstandsmitglieder haben das gleiche Stimmrecht wie ordentlich gewählte. An der darauffolgenen Mitgliederversammlung müssen diese neuen Mitglieder für den Vorstand bestätigt werden, ansonsten sind sie nicht länger Teil des Vorstandes (wieder mit einer 2/3-Mehrheit).

Nicht-Mitglieder im Vorstand

Nicht-Mitglieder im Vorstand sind per Gesetz möglich, diese Möglichkeit sollte allerdings explizit in den Statuten eingeräumt werden.

Gemeinnützigkeit

Als gemeinnützig wird ein Zweck anerkannt, wenn die Vereinsaktivitäten hauptsächlich auf das Wohl von anderen Personen ausgerichtet sind und nicht dem eigenen Nutzen der Vereinsmitglieder dienen. Gemeinnützige Vereine können auf Gesuch hin bei den kantonalen Steuerbehörden die Steuerbefreiung verlangen. Reine Selbsthilfeorganisationen, Berufsverbände oder Sport- und Freizeitvereine sind nicht gemeinnützig im Sinn der Steuergesetzgebung. Das Gütesiegel der ZEWO für Spendenorganisationen wird ebenfalls nur für gemeinnützigen Zweck erteilt.